1. Allgemeines
1.1 Grundlage dieser Kleingartenordnung ist die Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. vom 6 November 2009 sowie die Kleingarten-Rahmenordnung der Landeshauptstadt Dresden vom 29.08.1996. Grundlage dieser Ordnungen ist das Bundeskleingartengesetz (BKleinG) in der jeweils gültigen Fassung. Diese Kieingartenordnung ist Bestandteil jedes Unterpachtvertrages und gilt für den KGV Schone Aussicht e. V.
1.2 Der Kleingartenverein ist als Bestandteil des öffentlichen Grüns eine öffentliche Anlage, wenn sie die Forderungen des § 3 Absatz 2 des BKleinG erfült und öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Kleingartenanlagen haben Bestandsschutz, obwohl sie als Grünanlagen gelten. Besiedelte Grünflächen können nicht mehr zurückgewonnen werden, es sei denn, der öffentliche Nachweis der kleingärtnerischen Nichtnutzung wird durch Anwälte erbracht
1.3 Der KGV ist Bestandteil des Grünsystems der Stadt Dresden und ist deshalb zugänglich für die Allgemeinheit.
2. Die Nutzung des Kleingartens
2.1 Die kleingärtnerische Nutzung dient der sinnvollen Freizeitgestaltung und körperlich aktiven Erholung zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf. Mindestens 1/3 der Gartenfläche müssen dem Anbau von Obst und Gemuse vorbehalten sein.
2.2 Bewirtschaftet werden die Kleingärten ausschließlich vom Unterpächter und seiner Familie. Nachbarschaftshilfe ist bei Abwesenheit oder Krankheit des Unterpächters gestattet. Dauert sie länger als 6 Wochen, ist der Vorstand zu informieren. Eine Überlassung des Kleingartens an Dritte ist nicht zulässig.
2.3 Der Kleingarten ist in einem ansehnlichen Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften, so dass er den Gesamteindruck der Kleingartenanlage nicht nachteilig beeinflusst Die gesetzlichen Bestimmungen für den Boden- Pflanzen- und Umweltschutz sind dabei einzuhalten.
2.4 Die heimische Flora und Fauna sowie Nützlinge sind durch alle geeigneten Maßnahmen zu fordern und zu schützen. Während der Brutzeit der Vögel ist der Schnitt van Hecken und Sträuchern auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Rückschnitt bis in das alte Holz, Zerstörung oder Rodung ist in der Zeit vom 1, März bis zum 30. September zu unterlassen.
3. Nachbarschaftliche Beziehungen
Alle Gartennutzer haben ihre nachbarschaftlichen Beziehungen so zu gestalten, dass für sie gegenseitig keine Nachteile und Belästigungen entstehen. Das gilt insbesondere für das Ableiten von Schmutz- und Regenwasser in Nachbargärten sowie über die Gartengrenzen überhängende Äste von Obstbäumen und Gehölzen jeglicher Art mit jenseitiger Beeinträchtigung durch Frucht- und Laubfall sowie Beschattung.
4. Pflanzungen
4.1 Die Anpflanzung von Waldbäumen (Nadel- und Laubbäume) ist im Kleingarten grundsätzlich untersagt. Sie zählen zur nicht duldbaren Ausstattung der Parzelle und ziehen eine Abmahnung durch den Vorstand nach sich.
4.2 Einzelne Ziergehölze sind bis zu einer Hohe von 2,50 m zulässig. Die Pflanzung von Ziergehölzen muss in Abstimmung mit Punkt 2.1 der Kleingartenordnung erfolgen, um die kleingärtnerische Nutzung nicht in Frage zu stellen Eine Liste vom Verband zugelassener Koniferen kann beim Fachberater eingesehen werden. Durch die Anlagen 01 und 02 der Rahmenkleingartenordnung erfolgt die Konkretisierung der Pflanz- und Grenzabstände für Obst- und andere Gehölze sowie eine Auflistung verbotener Gehölze.
4.3 Hecken als Innengrenzen zwischen Gärten bzw. zwischen Gärten und Gartenwegen dürfen 1 m Höhe (bei Hangabstufungen von der Oberseite aus) nicht überschreiten. Hecken als Außengrenzen der Anlage können bis zu 2 m Höhe betragen, als Sichtschutzhecken innerhalb der Parzelle bis 2 m als Obsthecke gestaltet bis 3 m Höhe.
4.4 Bei der Anpflanzung von Obstgehölzen sind Nieder- oder Halbstämme bis zu einer Maximalhöhe von 3 m zu verwenden.
4.5 Die Pflanzabstände zur Gartengrenze sind wie folgt einzuhalten:
- Obstbäume = 2,00 m
- Himbeeren = 0,75m
- übriges Beerenobst = 1,00m
4.6 Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen.
4.7 Auf die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist möglichst zu verzichten.
5. Bauliche Anlagen im Kleingarten
5.1 Nach §3 des BKleinG ist im Kleingärten eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m2 Grundfläche einschließlich Nebengelassen und überdachtem Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein. Das Vermieten derselben ist nicht gestattet. Eine Teilunterkellerung bis zu 50 % der Gebäudeflache ist zulässig.
5.2 Zulässig im Kleingarten ist weiterhin ein Kleingewächshaus von 3 -6 m2 sowie ein Gartenteich bis zu 4 m Wasserflache als Feuchtbiotop. Die Errichtung von Swimmingpools im Kleingarten ist nicht statthaft. Transportable Badebecken können in der Zeit von Anfang Mai bis Ende September aufgestellt werden. Die maximale Große van 3,60m Durchmesser darf dabei nicht überschritten werden.
5.3 Das Errichten oder Verändern (Erweitern) von Gartenlauben richtet sich nach §3 des BKleinG und der Bauordnung (Sächs. Bauordnung vom 26. Juli 1994) und erfordert die Zustimmung des Vereinsvorstandes. Der Laubenstandort ist in der Regel in der Mittellängsachse des Gartens an der rückwärtigen Seite angeordnet. Dabei ist ein Wandabstand von 1 m zur Gartengrenze und eine maximale Firsthöhe von 3 m vorgeschrieben. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung erteilt worden ist. Unbedingt ist der Erhalt der historischen Spitzdach-Gartenlauben sowie der historischen, anlagentypischen Spitzgartentore zu beachten. (Beschluss 3/2018 der Jahreshauptversammlung vom 17. März 2018). Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen.
5.4 Sickergruben und Wasseranschlüsse in den Lauben sowie der Betrieb von Waschmaschinen sind verboten. Chemietoiletten sind nicht statthaft.
5.5 Der Verein sichert die Stromversorgung bis in die Verteilerkästen. Die Weiterleitung der Elektroenergie in die jeweils angeschlossenen 3-5 Gärten über die individuellen Unterzähler liegt in der Verantwortung der betreffenden Abnehmer als Gemeinschaft. Das Betreiben von Kühlschränken und Tiefkühltruhen liegt in der Verantwortung des Pächters. Alle Arbeiten am elektrischen Leitungsnetz sind unter fachkundiger Aufsicht und Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen durchzuführen.
5.6 Während der Vegetationsperiode ist der Verein für die Trinkwasserversorgung in der Anlage bis den Abzweigleitungen unter den Gartengrenzen verantwortlich. Danach gehen fahrlässig verursache Schäden an den Leitungen innerhalb der Gärten zu Lasten der Verursacher.
5.7 Das Anbringen von technischen Empfangseinrichtungen (Antennen, Parabolspiegel) entspricht nicht dem Gebot der einfachen Ausstattung einer Laube in einem Kleingarten. Sämtliche diesbezüglichen Einrichtungen sollten höchstens innerhalb des Gebäudes installiert sein
5.8 Nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG), das ab dem 1.1 2015 in Kraft getreten ist, müssen alle mechanischen Elektrizitätszahler mit Läuferscheibe nach 16 Jahren und digitale Elektrizitätszähler nach 8 Jahren neu geeicht werden. Bei Wasserzählern für Kaltwasser läuft die Eichfrist nach 6 Jahren ab. Da die Elektrizitäts- und Wasserzähler Eigentum des Pächters sind, hat dieser auch die Pflicht vor Ablauf dieser Frist die Messgeräte nacheichen zu lassen. Die Verwendung ungeeichter Messgeräte ist ordnungswidrig und kann durch Bußgeld geahndet werden.
6. Tierhaltung
Das Halten von Kleintieren ist in der Kleingartenanlage nicht gestattet. Wilde Katzen sollten zum Schutz der Vogel nicht gefüttert werden. Mitgebrachte Hunde sind auf den Wegen an der Leine zu führen
7. Wege und Einfriedungen
7.1 Jeder Unterpächter ist für seine Zaunabgrenzung zu den Gartenwegen sowie für die Sauberhaltung des Gartenweges bis zur Wegmitte hinsichtlich. Unkrautbeseitigung und überstehender Äste verantwortlich.
7.2 Die Gartenwege tragen öffentlichen Charakter. Ihr ordentlicher Zustand trägt somit maßgeblich zum Gesamteindruck der Anlage bei.
7.3 Zwischen den Gärten in der Hanglage sind die Unterpächter jeweils für die untere Abgrenzung zum Nachbargarten verantwortlich. Die Außenabgrenzung der Anlage liegt in der Zuständigkeit des Vorstandes. Die Abgrenzung zur Nachbaranlage „Räcknitzhöhe“ gilt dabei nicht als Außengrenze.
7.4 Alle Wege innerhalb der Anlage sind als Gehwege zu betrachten. Ein Befahren des Haupteingangsweges mit Kfz bis in Höhe des Vereinsheimes ist nur gestattet
- dem Gaststättenpächter (mit Dauerparkerlaubnis)
- Liefer- und Dienstleistungsfahrzeugen für Gaststätte und Verein
- den Unterpächtern für Materialtransporte; Parken nur zur Be-/Entladung.
7.5 Die Fahrzeugeinfahrt am Haupteingang soll außerhalb der Gaststättenöffnungszeiten nicht offen stehen. Zum Schließen der Torflügel sind neben dem Gaststättenpachter alle Unterpächter gleichermaßen angehalten.
7.6 Das Befahren der Wege mit Fahrrädern ist verboten.
8. Sonstige Bestimmungen
8.1 Während der täglichen Mittagspause in der Zeit von 13- 15 Uhr sowie sonn- und feiertags ganztägig, ist jegliche Lärmbelästigung, wie z. B. Hackseln oder Rasenmähen, zu unterlassen.
8.2 Nicht kompostierbare Abfälle sind von den Unterpächten eigenverantwortlich aus der Anlage zu entfernen. Ein Vergraben derselben ist nicht statthaft und das heimliche Ablagern auf dem Vereinsgelände verboten.
8.3 Feste Feuerstätten in den Garten sind nicht statthaft, z B. gemauerte Grills.
8.4 Der Gebrauch von Schusswaffen ist verboten. Zum Schutz der Privatsphäre ist der Einsatz von Drohnen über dem Gebiet des KGV nicht zulässig.
8.5 Jeder Unterpächter ist verpflichtet, sich entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vereines an den gemeinschaftlichen Arbeitsleistungen zur Pflege und Erhaltung der Einrichtungen sowie an finanziellen Umlagen zu beteiligen.
8.6 Kommt der Unterpächter den sich aus der Kleingartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Vorstand nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Unterpächters erfüllen zu lassen oder auch den Pachtvertrag zu kündigen.
9. Schlussbestimmungen
Diese Ordnung wurde satzungsgemäß durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 17. August 2019 beschlossen und tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 17 August 2019