Satzung

des Kleingartenverein Schöne Aussicht e.V. – Mitglied im Stadtverband Dresdner Gartenfreunde e V. 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Kleingartenverein führt den Namen Schöne Aussicht e.V. und hat seinen Sitz in 01217 Dresden, Racknitzhöhe 10

(2) Der Kleingartenverein ist registriert beim Amtsgericht Dresden unter der Nr I 467

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins 

(1) Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingarten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fordert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.

(3) Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen ökologisch orientierten Nutzung des Bodens für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Er setzt sich für die Dauernutzung im Rahmen der demographischen Entwicklung ein. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.

(4) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die zielgerichtete Fachberatung, durch Mitgliederversammlungen und Traditionsveranstaltungen durch Verschönerung der Kleingartenanlage sowie Pflege des Gemeinschaftssinnes verwirklicht.

(5) Für das Wirken aller Mitglieder und des Vorstandes ist die Satzung in Verbindung mit dem Unterpachtvertrag sowie die Kleingartenordnung des Vereins.

(6) Kleingarten darf der Verein nur an Vereinsmitglieder unterverpachten.

§ 3 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied im Kleingartenverein kann jeder Burger werden, der das 18 Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Mitgliedschaft begründet sich in der Regel durch den Abschluss eines Unterpachtvertrages mit dem Vorstand bei Übernahme einer frei gewordenen Parzelle. Der Mitgliedschaft geht die Bewerbung um einen Kleingarten beim Vorstand des Vereins voraus. Bei mehreren Bewerbern entscheidet das Datum der Bewerbung. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt nach der Zahlung der Aufnahmegebühr und eines einmaligen Beitrages zur Erhaltung des Vereinseigentums Mit der Aufnahme in den Kleingartenverein erkennt der Antragsteller die Bestimmungen des Vereins an Die Fortsetzung der Mitgliedschaft erfoigt durch die Entrichtung des jahrlichen Mitgliedsbeitrages

(4) Die im Kleingärtnerverein Schone Aussicht e V. vereinten Mitglieder sehen sich als eine von parte politischen und konfessionellen Interessen unabhangige Gemeinschaft. 

(5) Die Nutzung des Kleingartens in der Kleingartenanlage „Schöne Aussicht e.V.“ als zweites Grundstück bzw. Erholungsanlage durch Dritte ist nicht gestattet. 

(6) Besonders verdienstvolle Mitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und der Leistung von Pflichtstunden befreit. 

§ 4 Rechte der Mitglieder 

(1) Alle Mitglieder haben gieiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar. Neben Kleingartennutzern, mit denen ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, können Burger, die sich um den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung Anstreben, Mitglieder sein. 

(2) Jedes Mitglied hat das Recht aktiv am Vereinsieben teilzunehmen. 

(3) Das Mitglied ist berechtigt, seine Wünsche und Anregungen dem Vorstand in der Sprechstunde vorzutragen. 

(4) Jedes Mitglied kann aktiv bei der Vorbereitung und Durchfuhrung der Jahreshauptversammlung mitwirken und durch die Wahrnehmung seines Stimmrechtes die Beschlüsse zum Wohl des Vereins mittragen. 

§ 5 Pflichten der Mitglieder 

Jedes Mitglied ist verpfichtet

(1) der Satzung den abgeschlossenen Unterpachtvertrag und die Kleingartenordnung des Vereins einzuhaten und nach diesen Grundsatzen sich innerhaib des Vereins klein- gartnerisch zu betatigen 

(2) Beschlusse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Ertüllung zu wirkeri 

(3) die von der Mitgliederversammiung bescniossenen Mitgliedsbeitrage Umlagen sowie andere finanziel- le Verpflichtungen de sich aus dem Pachtverhaltnis ergeben innerhaib der festgelegten Fnst zu ent- richten Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauchs an Wasser und Elektro- Energie einschlielich der Verbrauchspauschale für das jeweilige Jahr 

(4) die von der Mitgliederversammiung beschiossanen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Die Bestel- Aung einer Ersatzkraft ist moglich Für nicht geleistete Stunden der Gemeinschaftsarbeit ist der van der Mitgliederversammlung beschiossenen Ersatzbetrag zu entrichten 

(5) mit dem Bau der Enweiterung oder Veranderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schvftiich vorliegt 

(6) die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens ist zu unterlassen 

(7) bei Wohnungswechsel die Anderung seiner Anschrift unverzuglich dem Vorstand mitzuteilen 

(8) an Mitgiederversammlungen teilzunehimen 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch schriftiche Austrittserklarunig des Mitgliedes bzw Unterpachters -Tod des Mitgliedes bzw des Untercachters -Ausschluss – Streichung von der Mitgiedeniste Aufiosung des Vereins